Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 7. Oktober 2016 sowie der Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2012 aufgehoben und der Bescheid vom 25. Januar 2012 abgeändert und als weitere Unfallfolge eine Ruptur des SL-Bandes festgestellt und die Beklagte verurteilt, der Klägerin ab dem 1. März 2011 eine Verletztenrente unter Annahme einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H. zu gewähren. Die Beklagte wird zur Übernahme von Heilbehandlungskosten über den 31. Dezember 2008 hinaus verurteilt. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Im Streit steht die Feststellung weiterer Folgen des Arbeitsunfalls vom 3. Dezember 2008, die Gewährung von Heilbehandlung über den 31. Dezember 2008 hinaus sowie die Gewährung einer Verletztenrente auf Grundlage einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in Höhe von 20 von Hundert (v.H.) ab 1. März 2011.
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