LSG Sachsen - Urteil vom 01.04.2014
L 5 RS 115/13
Normen:
AAÜG Anl. 1 Nr. 1; AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 5 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 6 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 8 Abs. 1 S. 2; AAÜG § 8 Abs. 1; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 256a Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 13.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 35 RS 849/11

Feststellung weiterer Entgelte für Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR; Keine Berücksichtigung von Prämien anlässlich der Verleihung des Ordens Banner der Arbeit

LSG Sachsen, Urteil vom 01.04.2014 - Aktenzeichen L 5 RS 115/13

DRsp Nr. 2014/7726

Feststellung weiterer Entgelte für Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR; Keine Berücksichtigung von Prämien anlässlich der Verleihung des Ordens Banner der Arbeit

1. Ein Arbeitsentgelt i.S.v. § 5 AAÜG liegt nicht vor, wenn eine Zahlung von dritter Seite nicht die Entgeltzahlung durch den Arbeitgeber bewirken oder ersetzen sollte, sondern anderen Zwecken diente. 2. Die Ausreichung der Geldprämie im Zuge der Verleihung des DDR-Ordens "Banner der Arbeit" war nicht als Gegenleistung für erbrachte Arbeit zu verstehen und wurde auch nicht aus der Beschäftigung erzielt, sondern stellte eine Belohnung für die System- und Regimeanerkennung dar.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 13. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG Anl. 1 Nr. 1; AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 5 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 6 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 8 Abs. 1 S. 2; AAÜG § 8 Abs. 1; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 256a Abs. 2;

Tatbestand: