I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 2. Juli 2019 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines bereits von der Beklagten eröffneten Überprüfungsverfahrens - über die Verpflichtung der Beklagten, weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der zusätzlichen Versorgung der Pädagogen in Einrichtungen der Volks- und Berufsbildung für die Jahre 1987 bis 1989 (Zuflussjahre) in Form von Jahresendprämien sowie für das Jahr 1990 (Zuflussjahr) in Form einer Einmalzahlung festzustellen.
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