LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 21.03.2013
L 1 R 121/10
Normen:
AAÜG § 5; AAÜG § 6 Abs. 6; AAÜG § 8; AAÜG Anl. 1 Nr. 1; SGB X § 23 Abs. 1 S. 2; SGG § 128 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 22.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 494/08

Feststellung weiterer Entgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz der ehemaligen DDR; Glaubhaftmachung des Zuflusses

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21.03.2013 - Aktenzeichen L 1 R 121/10

DRsp Nr. 2013/24150

Feststellung weiterer Entgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz der ehemaligen DDR; Glaubhaftmachung des Zuflusses

Die Darstellung eines allgemeinen Ablaufs und die Schilderung einer allgemeinen Verfahrensweise genügen nicht, um den konkreten Zufluss von Jahresendprämien nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (Anschluss an Sächsisches LSG, Urteil vom 02.10.2012 - L 5 RS 789/10).

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 22. März 2010 wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 22. März 2010 abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 5; AAÜG § 6 Abs. 6; AAÜG § 8; AAÜG Anl. 1 Nr. 1; SGB X § 23 Abs. 1 S. 2; SGG § 128 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist noch umstritten, ob zugunsten des Klägers im Rahmen des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) weitere Entgelte, nämlich ein leistungsabhängiger Zuschlag für den Monat Januar 1983 in Höhe von 130,00 Mark und Jahresendprämien für die Jahre 1983 bis 1986 und 1989, festzustellen sind.