I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 18. August 2016 abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 20. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Oktober 2014 verurteilt, den Bescheid vom 24. Januar 2013 in der Fassung des Bescheides vom 14. März 2013 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1970 bis 1983 weitere Arbeitsentgelte des Klägers wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt festzustellen sind: Für das Jahr: 1970 99,54 Mark 1971 243,06 Mark 1972 254,77 Mark 1973 251,85 Mark 1974 266,67 Mark 1975 269,27 Mark 1976 300,00 Mark 1977 331,72 Mark 1978 319,50 Mark 1979 344,17 Mark 1980 377,24 Mark 1981 365,10 Mark 1982 375,87 Mark 1983 367,74 Mark Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zur Hälfte.
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