I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 31. März 2016 abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 3. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 2014 verurteilt, den Bescheid vom 18. November 2003 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1979 bis 1983 weitere Arbeitsentgelte des Klägers wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt festzustellen sind: Für das Jahr: 1979 299,44 Mark 1980 305,00 Mark 1981 305,00 Mark 1982 327,55 Mark 1983 343,06 Mark Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu einem Drittel.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
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