AAÜG § 1; AAÜG § 5 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 6 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 6 Abs. 6; AAÜG § 8 Abs. 1 S. 2; AAÜG Anl. 1 Nr. 1; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 256a Abs. 2; SGB X § 23 Abs. 1 S. 2; ArEV § 1; ArEV § 3; EStG § 19 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 03.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 RS 1486/13
Feststellung weiterer Entgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDRBerücksichtigung zusätzlicher Belohnungen für Eisenbahner
LSG Sachsen, Urteil vom 27.03.2018 - Aktenzeichen L 5 RS 255/16
DRsp Nr. 2019/15356
Feststellung weiterer Entgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDRBerücksichtigung zusätzlicher Belohnungen für Eisenbahner
1. Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV und damit im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 1 AAÜG stellen auch die in der DDR vom Betrieb an den Arbeitnehmer gezahlten zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner dar, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen erbrachte Arbeitsleistung in Form der erbrachten Betriebstreue und Pflichterfüllung handelte, sofern deren Höhe durch Unterlagen nachgewiesen oder diese zumindest glaubhaft gemacht worden sind.2. Die zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner waren nicht nach der am 1.8.1991 maßgeblichen bundesrepublikanischen Rechtslage (Inkrafttreten des AAÜG) steuerfrei im Sinne des § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB IV in Verbindung mit § 1 ArEV. Ein bundesrepublikanischer Tatbestand des Steuerrechts, der die Steuerfreiheit der zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner regeln würde, liegt nicht vor.
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