I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 17. November 2016 abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 21. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2014 verurteilt, den Bescheid vom 20. Februar 2012 in der Fassung des angenommenen Teilanerkenntnisses vom 7. August 2017 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1972 bis 1976, 1978 und 1980 bis 1983 weitere Arbeitsentgelte des Klägers wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt festzustellen sind: Für das Jahr: 1972 242,98 Mark 1973 306,61 Mark 1974 252,40 Mark 1975 262,20 Mark 1976 262,20 Mark 1978 305,85 Mark 1980 309,83 Mark 1981 313,83 Mark 1982 331,47 Mark 1983 351,23 Mark Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zur Hälfte.
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