BSG - Beschluss vom 02.03.2015
B 5 RS 23/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 24.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 127/10
SG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 4167/09

Feststellung weiterer Entgelte aus JahresendprämienGrundsatzrüge und höchstrichterlich geklärte RechtsfrageAnforderungen an eine Beschwerdebegründung

BSG, Beschluss vom 02.03.2015 - Aktenzeichen B 5 RS 23/14 B

DRsp Nr. 2015/5678

Feststellung weiterer Entgelte aus Jahresendprämien Grundsatzrüge und höchstrichterlich geklärte Rechtsfrage Anforderungen an eine Beschwerdebegründung

1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich z.B. unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. 3. Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw. das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben. 4. Ebenso kann der Klärungsbedarf durch die Rechtsprechung eines anderen obersten Bundesgerichts entfallen.