LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.02.2016
L 16 R 649/14
Normen:
AAÜG § 8; AAÜG § 6 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 5 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 25.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 714/12

Feststellung weiterer ArbeitsentgelteTatsächlich gezahltes Verpflegungsgeld als erzieltes ArbeitsentgeltZugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem der Deutschen VolkspolizeiGenerelle Anknüpfungstatsachen

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.02.2016 - Aktenzeichen L 16 R 649/14

DRsp Nr. 2016/5278

Feststellung weiterer Arbeitsentgelte Tatsächlich gezahltes Verpflegungsgeld als erzieltes Arbeitsentgelt Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem der Deutschen Volkspolizei Generelle Anknüpfungstatsachen

1. Nach der Rechtsprechung des BSG erfordert die Anwendung bundesrechtlicher Maßstabsnormen wie § 6 AAÜG die vollumfängliche Ermittlung und Feststellung des einschlägigen Sachverhalts durch die Tatsachengerichte. 2. Hierzu gehört neben der Feststellung der Zahlungsmodalitäten im Einzelnen auch die Feststellung und exakte zeitliche Zuordnung desjenigen DDR-Rechts, aus dem sich der Sinn des in Frage stehenden Verpflegungsgeldes ergibt. 3. Dessen abstrakt-generelle Regelungen dienen insofern - nicht anders als bei der Bestimmung von Zeiten der Zugehörigkeit nach § 5 AAÜG - als "generelle Anknüpfungstatsachen". 4. § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG definiert den Begriff des Arbeitsentgeltes zwar nicht selbst, aus dem Wort "erzielt" folgt aber im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln muss, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem "aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm also tatsächlich gezahlt worden ist.