LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.02.2016 L 16 R 649/14
Normen:
AAÜG § 8; AAÜG § 6 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 5 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 25.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 714/12
Feststellung weiterer ArbeitsentgelteTatsächlich gezahltes Verpflegungsgeld als erzieltes ArbeitsentgeltZugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem der Deutschen VolkspolizeiGenerelle Anknüpfungstatsachen
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.02.2016 - Aktenzeichen L 16 R 649/14
DRsp Nr. 2016/5278
Feststellung weiterer ArbeitsentgelteTatsächlich gezahltes Verpflegungsgeld als erzieltes ArbeitsentgeltZugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem der Deutschen VolkspolizeiGenerelle Anknüpfungstatsachen
1. Nach der Rechtsprechung des BSG erfordert die Anwendung bundesrechtlicher Maßstabsnormen wie § 6AAÜG die vollumfängliche Ermittlung und Feststellung des einschlägigen Sachverhalts durch die Tatsachengerichte.2. Hierzu gehört neben der Feststellung der Zahlungsmodalitäten im Einzelnen auch die Feststellung und exakte zeitliche Zuordnung desjenigen DDR-Rechts, aus dem sich der Sinn des in Frage stehenden Verpflegungsgeldes ergibt.3. Dessen abstrakt-generelle Regelungen dienen insofern - nicht anders als bei der Bestimmung von Zeiten der Zugehörigkeit nach § 5AAÜG - als "generelle Anknüpfungstatsachen".4. § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG definiert den Begriff des Arbeitsentgeltes zwar nicht selbst, aus dem Wort "erzielt" folgt aber im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln muss, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem "aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm also tatsächlich gezahlt worden ist.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Praxishandbuch Sozialrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.