LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 08.08.2013
L 1 R 310/09
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1; AAÜG § 5; AAÜG § 8 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 8 Abs. 2; AAÜG Anl. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 29.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 257/07

Feststellung von Zeiten Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR; Keine Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen durch den VEB Kreisbetrieb für Landtechnik (KfL) Bitterfeld

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 08.08.2013 - Aktenzeichen L 1 R 310/09

DRsp Nr. 2014/7050

Feststellung von Zeiten Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR; Keine Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen durch den VEB Kreisbetrieb für Landtechnik (KfL) Bitterfeld

Bei dem VEB Kreisbetrieb für Landtechnik (KfL) Bitterfeld handelte es sich weder um einen volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie noch um einen gleichgestellten Betrieb im Sinne des Zusatzversorgungssystems der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 29. Juli 2009 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 1 Abs. 1; AAÜG § 5; AAÜG § 8 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 8 Abs. 2; AAÜG Anl. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Feststellungen der Beklagten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem.