LSG Bayern - Urteil vom 10.09.2015
L 1 RS 2/14
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1; AAÜG § 8 Abs. 5 S. 2; SGB X § 24 Abs. 1; SGB X § 33 Abs. 1; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGB X § 45 Abs. 3 S. 1; SGB X § 48 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 18.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 504/13

Feststellung von Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDRKeine Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen durch den VEB Automatisierungsanlagen Cottbus

LSG Bayern, Urteil vom 10.09.2015 - Aktenzeichen L 1 RS 2/14

DRsp Nr. 2015/20268

Feststellung von Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR Keine Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen durch den VEB Automatisierungsanlagen Cottbus

Der VEB Automatisierungsanlagen Cottbus ist kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens und auch kein gleichgestellter Betrieb.

1. Die allein vom Rentenversicherungsträger zu verfügende Aussparung einer Erhöhung der Rente im Sinne des § 48 Abs. 3 S. 1, 2 SGB X setzt verfahrensmäßig die Feststellung der Rechtswidrigkeit des von ihm gemäß § 8 Abs. 5 S. 2 AAÜG bei der Feststellung der Rente zu berücksichtigenden Feststellungsbescheids des Zusatzversorgungsträgers voraus. 2. Ebenso wie es dem Zusatzversorgungsträger vorbehalten ist, über Rücknahme, Widerruf oder Aufhebung des Feststellungsbescheids als acti contrarii zu dessen Erlass zu befinden, ist er auch zur Feststellung der Rechtswidrigkeit des erlassenen Feststellungsbescheides zur Vorbereitung einer Aussparungsentscheidung des Rentenversicherungsträgers zuständig, da sich diese Entscheidung als wesensgleiches Minus zu einer Rücknahme, Widerruf oder Aufhebung des Feststellungsbescheids darstellt.