Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Feststellung der Zeiten vom 1. August 1969 bis 31. Dezember 1972 und vom 1. Januar 1976 bis 31. Januar 1986 als Zeiten der Zugehörigkeit zur Zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) sowie der während dieses Zeitraums erzielten Arbeitsentgelte nach dem
Der am ... 1947 geborene Kläger hatte am 5. Juli 1969 ein Fachschulstudium als Ingenieur für Landtechnik erfolgreich abgeschlossen. Am 18. Juli 1975 erfolgte die Anerkennung als Hochschulingenieur und am 11. März 1976 als Diplom-Ingenieur.
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