LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 12.04.2012
L 1 R 140/11
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 1 Abs. 1 S. 2; AAÜG Anl. 1 Nr. 4; Einigungsvertrag Art. 17; Einigungsvertrag Art. 19; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 12.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 631/06

Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur Alterssicherung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der ehemaligen DDR in der gesetzlichen Rentenversicherung

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.04.2012 - Aktenzeichen L 1 R 140/11

DRsp Nr. 2012/16207

Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur Alterssicherung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der ehemaligen DDR in der gesetzlichen Rentenversicherung

1. Die Leitung der Abteilung Kultur einer Universität ist eine Verwaltungstätigkeit und nicht die eines Wissenschaftlers. Für die Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem Nr. 4 der Anlage 1 zum AAÜG nach § 5 AAÜG fehlt die sachliche Voraussetzung (vgl. unter Ziffer 2 der Entscheidungsgründe). 2. Mit dem in § 2a AVIwiss genannten Leiter ist der einer wissenschaftlichen Einrichtung gemeint. Dies ergibt sich aus dem Kontext der Präambel der AVIwiss und der ansonsten überflüssigen Regelung in § 2b AVIwiss (vgl. unter Ziffer 2 der Entscheidungsgründe).

1. Die Leitung der Abteilung Kultur einer Universität ist eine Verwaltungstätigkeit und nicht die eines Wissenschaftlers. Für die Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem Nr. 4 der Anl. 1 zum AAÜG nach § 5 AAÜG fehlt die sachliche Voraussetzung. 2. Mit dem in § 2a AVIwiss genannten Leiter ist der einer wissenschaftlichen Einrichtung gemeint. Dies ergibt sich aus dem Kontext der Präambel der AVIwiss und der ansonsten überflüssigen Regelung in § 2b AVIwiss.