LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 15.04.2024
L 3 R 166/22
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1, 2;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 12.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 678/18

Feststellung von weiteren Zeiten der Zugehörigkeit eines Versicherten zu einem Zusatzversorgungssystem

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.04.2024 - Aktenzeichen L 3 R 166/22

DRsp Nr. 2024/7384

Feststellung von weiteren Zeiten der Zugehörigkeit eines Versicherten zu einem Zusatzversorgungssystem

Beschäftigungen im Agrochemischen Zentrum (ACZ) Forst und im Pflanzenschutzamt Cottbus erfüllen nicht die betriebliche Voraussetzung für eine fiktive Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 12. Mai 2022 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1, 2;

Gründe

I.

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Feststellung von weiteren Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem hat.