BSG - Beschluss vom 23.06.2015
B 9 V 9/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 27.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 VE 34/10
SG Oldenburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 15 VS 4/07

Feststellung von WehrdienstbeschädigungVerletzung der AmtsermittlungspflichtÜbergehen eines BeweisantragesWarnfunktion eines Beweisantrages

BSG, Beschluss vom 23.06.2015 - Aktenzeichen B 9 V 9/15 B

DRsp Nr. 2015/13180

Feststellung von Wehrdienstbeschädigung Verletzung der Amtsermittlungspflicht Übergehen eines Beweisantrages Warnfunktion eines Beweisantrages

1. Nach dem Sinn und Zweck des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG ist das Übergehen eines Beweisantrages nur dann ein Verfahrensmangel, wenn das LSG vor seiner Entscheidung darauf hingewiesen wurde, dass der Beteiligte die Amtsermittlungspflicht des Gerichts (§ 103 SGG) noch nicht als erfüllt ansieht. 2. Dem Beweiseintrag soll eine Warnfunktion zukommen, die er nicht erfüllt, wenn er zwar in einem früheren Verfahrensstadium schriftlich gestellt wurde, im Entscheidungszeitpunkt selbst aber für das LSG nicht mehr erkennbar weiterverfolgt wird.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;

Gründe: