LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 30.01.2020
L 10 VE 63/16
Normen:
OEG § 1 Abs. 1 S. 1; KOVVfG § 15 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Lüneburg, vom 23.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 VE 2/16

Feststellung von Schädigungsfolgen nach dem OEGFeststellung eines vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriffs im VollbeweisGlaubhaftmachung einer behaupteten TatsacheRelative Wahrscheinlichkeit

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 30.01.2020 - Aktenzeichen L 10 VE 63/16

DRsp Nr. 2020/7711

Feststellung von Schädigungsfolgen nach dem OEG Feststellung eines vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriffs im Vollbeweis Glaubhaftmachung einer behaupteten Tatsache Relative Wahrscheinlichkeit

1. Die Glaubhaftmachung einer behaupteten Tatsache ist durch seine Relativität gekennzeichnet; es muss nicht absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. 2. Ausreichend ist vielmehr, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 23. August 2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

OEG § 1 Abs. 1 S. 1; KOVVfG § 15 S. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Feststellung von Schädigungsfolgen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) i.V.m. den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG).