LSG Chemnitz - Urteil vom 13.11.2012
L 5 RS 605/11
Normen:
AAÜG § 1; AAÜG § 8 Abs. 1; AAÜG Anl. 1; AAÜG Anl. 2; AGB-DDR § 116; AGB-DDR § 117 Abs. 1; AGB-DDR § 118 Abs. 1; AGB-DDR § 118 Abs. 2; SGB X § 44; SGB IV § 14; SGB VI § 256a; SGG § 128 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 13.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 26 R 973/08

Feststellung von Entgelten für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR in Form jährlicher Jahresendprämien

LSG Chemnitz, Urteil vom 13.11.2012 - Aktenzeichen L 5 RS 605/11

DRsp Nr. 2012/23120

Feststellung von Entgelten für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR in Form jährlicher Jahresendprämien

1. Die bloße Darstellung eines allgemeinen Ablaufs und einer allgemeinen Verfahrensweise wie auch der Hinweis, dass in anderen Fällen möglicherweise Jahresendprämien berücksichtigt worden sind - etwa weil dort anderweitige Unterlagen vorgelegt werden konnten -, genügen nicht, den Nachweis oder die Glaubhaftmachung auch für die Zahlung von Jahresendprämien im konkreten Einzelfall zu erbringen. 2. Um zusätzliche Arbeitsentgelte in Form behaupteter Jahresendprämienzahlungen festzustellen, ist erforderlich, dass in jedem einzelnen Jahr des geltend gemachten Gesamtzeitraums der Zufluss einer konkreten Jahresendprämie nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, und zwar nicht nur hinsichtlich des Zeitraums, sondern auch hinsichtlich der Erfüllung der individuellen Leistungskennziffern und der tatsächlichen Höhe.