SG Halle, vom 22.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 RS 21/15
Feststellung von Entgelten für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der ehemaligen DDR nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜGAnforderungen an eine fiktive EinbeziehungErmittlung des Hauptzwecks eines Betriebes und des Schwerpunktes der betrieblichen Tätigkeit im Rahmen einer Gepräge-Prüfung
LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.06.2022 - Aktenzeichen L 1 RS 15/17
DRsp Nr. 2023/577
Feststellung von Entgelten für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der ehemaligen DDR nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜGAnforderungen an eine fiktive EinbeziehungErmittlung des Hauptzwecks eines Betriebes und des Schwerpunktes der betrieblichen Tätigkeit im Rahmen einer "Gepräge-Prüfung"
1. Zuständig für die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Feststellungsbescheids nach dem AAÜG gemäß § 48 Abs 3SGB X ist der Träger des Zusatzversorgungssystems. Dieser trägt die objektive Beweislast dafür, dass der von ihm beanstandete Feststellungsbescheid nach dem AAÜG iSv § 45SGB X von Anfang an rechtswidrig war.2. Es muss im Wege des Vollbeweises nachgewiesen sein, dass die Voraussetzungen für die erfolgte fiktive Einbeziehung in das AAÜG nicht vorlagen.3. Wenn die vorliegenden Betriebsunterlagen nicht ausreichen, um bei einem aus mehreren unselbstständigen Teilbetrieben bestehenden Kombinat im Wege der "Gepräge-Prüfung" den Hauptzweck des VEB zum 30. Juni 1990 zu ermitteln, geht dies im Feststellungsverfahren nach § 48 Abs 3SGB X zulasten des Zusatzversorgungsträgers.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Praxishandbuch Sozialrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.