LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 08.04.2016
L 1 KR 325/15
Normen:
SGB IV § 28e Abs. 1 S. 1; SGB IV §§ 28d ff.;
Vorinstanzen:
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 112 KR 964/14

Feststellung von Beitrags- und UmlagebetragsforderungenVerhältnismäßigkeit eines Schätzbescheides

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.04.2016 - Aktenzeichen L 1 KR 325/15

DRsp Nr. 2016/10122

Feststellung von Beitrags- und Umlagebetragsforderungen Verhältnismäßigkeit eines Schätzbescheides

Die Verhältnismäßigkeit eines Schätzbescheides kann zwar auch im gerichtlichen Verfahren überprüft werden, für eine Beanstandung durch ein Gericht ist es jedoch erforderlich, dass die Schätzung im Zeitpunkt des Abschlusses des Widerspruchsverfahrens als unverhältnismäßig erscheinen muss.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 28e Abs. 1 S. 1; SGB IV §§ 28d ff.;

Tatbestand:

Im Streit ist ein Prüfbescheid der Beklagten, soweit er in Höhe von insgesamt 52.354,08 Euro Sozialversicherungsbeiträge, Umlagen und Säumniszuschläge für die Beigeladenen zu 6 bis 17 betrifft.

Die Klägerin war seit 1999 Inhaberin des Imbisses bzw. der Gaststätte "Y" in der Bstraße in B. Sie beschäftigte dort in den Jahren 2005 bis 2010 laufend Arbeitnehmer, unter anderem die Beigeladenen zu 6 bis 17.