SG Marburg - Urteil vom 21.03.2007
S 12 KA 840/06
Normen:
EKV-Z § 12 Nr. 6 § 21 Abs. 2 ; SGB V § 82 Abs. 1 ;

Feststellung und Bemessung eines Schadens bei mangelhafter kieferorthopädischer Leistung, Verjährungsfrist

SG Marburg, Urteil vom 21.03.2007 - Aktenzeichen S 12 KA 840/06

DRsp Nr. 2007/21002

Feststellung und Bemessung eines Schadens bei mangelhafter kieferorthopädischer Leistung, Verjährungsfrist

1. Die Kassenzahnärztliche Vereinigung stellt Ansprüche von Ersatzkassen gegen einen Vertragszahnarzt auf Grund mangelhafter prothetischer oder kieferorthopädischer Leistungen fest. Sie kann dabei auch von Amts wegen tätig werden. Dabei ist es nicht zu beanstanden, wenn der Schaden nach den abgerechneten Leistungen bemessen wird. 2. Für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist eines Regresses wegen "sonstigen Schadens" ist der Zeitpunkt des Abschlusses der kieferorthopädischen Behandlung ausschlaggebend. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

EKV-Z § 12 Nr. 6 § 21 Abs. 2 ; SGB V § 82 Abs. 1 ;