BSG - Beschluss vom 01.10.2015
B 5 RS 17/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 128 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 11.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 1761/13
SG Nordhausen, - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 3119/11

Feststellung höherer Arbeitsentgelte aufgrund von JahresendprämienGehörsrügeErwägensrügeÜberraschungsentscheidung

BSG, Beschluss vom 01.10.2015 - Aktenzeichen B 5 RS 17/15 B

DRsp Nr. 2015/18533

Feststellung höherer Arbeitsentgelte aufgrund von Jahresendprämien Gehörsrüge Erwägensrüge Überraschungsentscheidung

1.Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art. 103 Abs. 1 GG) liegt u.a. vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist (sog. Erwägensrüge, oder sein Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern können (sog. Überraschungsentscheidung i.S. von § 128 Abs 2 SGG). 2. Zur Begründung eines entsprechenden Revisionszulassungsgrundes ist nicht nur der Verstoß gegen diesen Grundsatz selbst zu bezeichnen, sondern auch darzutun, welches Vorbringen ggf. dadurch verhindert worden ist und inwiefern die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann. 3. Ferner ist Voraussetzung für den Erfolg einer Gehörsrüge, dass der Beschwerdeführer darlegt, seinerseits alles getan zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 11. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 128 Abs. 2;

Gründe: