LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.09.2014
L 6 U 1827/12
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NZS 2014, 913
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 29.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 7272/10

Feststellung eines Rotatorenmanschettenabrisses sowie eines Einrisses der Sehne des Musculus Subscapularis als weitere Unfallfolgen eines anerkannten Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.2014 - Aktenzeichen L 6 U 1827/12

DRsp Nr. 2014/16634

Feststellung eines Rotatorenmanschettenabrisses sowie eines Einrisses der Sehne des Musculus Subscapularis als weitere Unfallfolgen eines anerkannten Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung

Ein Riss bzw. Teileinriss der Supraspinatussehne, dh. der Riss der Rotatorenmanschette, kann durchaus traumatisch bedingt sein. Allerdings darf, um einen geeigneten Verletzungsmechanismus annehmen zu können, der Unfallhergang eine Zugbeanspruchung mit unnatürlicher Längendehnung der Supraspinatussehne nicht ausschließen. Eine solche Zugbeanspruchung ist aber gerade ausgeschlossen, wenn der Unfall eine direkte Krafteinwirkung auf die Schulter in Form eines Sturzes, einer Prellung oder eines Schlages bewirkt hat, da die Rotatorenmanschette durch den knöchernen Schutz der Schulterhöhe (Acromion) und den Deltamuskel gut geschützt ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 29. März 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand