BSG - Beschluss vom 03.03.2022
B 9 V 37/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 62;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 30.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 VE 57/17
SG Hannover, vom 26.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 VE 34/13

Feststellung eines Impfschadens infolge einer Kombinationsimpfung gegen Diphtherie und Tetanus und PertussisVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenRüge einer Gehörsverletzung

BSG, Beschluss vom 03.03.2022 - Aktenzeichen B 9 V 37/21 B

DRsp Nr. 2022/4882

Feststellung eines Impfschadens infolge einer Kombinationsimpfung gegen Diphtherie und Tetanus und Pertussis Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Rüge einer Gehörsverletzung

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 30. September 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 62;

Gründe

I

Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Feststellung eines bei ihm diagnostizierten Guillain- Barré-Syndroms (GBS) als Impfschaden infolge einer Kombinationsimpfung am 18.4.2011 mit Covaxis (Chargen-Nr C3007AC) gegen Diphtherie, Tetanus und Pertussis sowie die Gewährung einer Beschädigtenrente nach dem Infektionsschutzgesetz iVm dem Bundesversorgungsgesetz.

Der Beklagte lehnte den Antrag des Klägers vom 14.10.2011 nach Beiziehung medizinischer Unterlagen und Einholung eines Gutachtens des Neurologen M vom 7.5.2012 unter Berücksichtigung eines vom Kläger eingeholten Gutachtens von H1 vom 10.9.2012 sowie einer gutachtlichen Stellungnahme von D vom 15.5.2013 ab (Bescheid vom 22.6.2012; Widerspruchsbescheid vom 7.10.2013).