BSG - Beschluss vom 31.03.2022
B 9 SB 76/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 22.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 SB 3075/18
SG Konstanz, vom 27.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SB 3003/15

Feststellung eines höheren Grads der BehinderungVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVerletzung der Sachaufklärungspflicht

BSG, Beschluss vom 31.03.2022 - Aktenzeichen B 9 SB 76/21 B

DRsp Nr. 2022/7007

Feststellung eines höheren Grads der Behinderung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Verletzung der Sachaufklärungspflicht

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Oktober 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;

Gründe

I

In dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit hat das LSG die auf Feststellung eines höheren Grads der Behinderung (GdB) gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 22.10.2021).

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt und mit dem Vorliegen von Verfahrensmängeln begründet.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung genügt nicht der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form. Der Kläger hat den von ihm allein geltend gemachten Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels nicht in der danach vorgeschriebenen Weise bezeichnet.