Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. Februar 2022 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Das LSG hat mit Urteil vom 24.2.2022 die Feststellung eines höheren Grads der Behinderung als 30 abgelehnt. Das LSG-Urteil wurde der Klägerin persönlich am 3.3.2022 zugestellt. Am 31.3.2022 hat die Klägerin persönlich bei der Rechtsantragstelle des SG Braunschweig zu Protokoll gegeben, dass sie "Revision" einlegen und gleichzeitig für das weitere Verfahren Prozesskostenhilfe (PKH) und - sinngemäß - die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragen möchte. Das Protokoll wurde über das LSG an das
II
1. Die Bewilligung von PKH ist abzulehnen.
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