BSG - Beschluss vom 09.05.2022
B 9 SB 5/22 BH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 24.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 SB 29/20
SG Braunschweig, vom 25.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 SB 315/16

Feststellung eines höheren Grads der BehinderungAblehnung eines ProzesskostenhilfeantragsErklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

BSG, Beschluss vom 09.05.2022 - Aktenzeichen B 9 SB 5/22 BH

DRsp Nr. 2022/8253

Feststellung eines höheren Grads der Behinderung Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. Februar 2022 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4;

Gründe

I

Das LSG hat mit Urteil vom 24.2.2022 die Feststellung eines höheren Grads der Behinderung als 30 abgelehnt. Das LSG-Urteil wurde der Klägerin persönlich am 3.3.2022 zugestellt. Am 31.3.2022 hat die Klägerin persönlich bei der Rechtsantragstelle des SG Braunschweig zu Protokoll gegeben, dass sie "Revision" einlegen und gleichzeitig für das weitere Verfahren Prozesskostenhilfe (PKH) und - sinngemäß - die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragen möchte. Das Protokoll wurde über das LSG an das BSG weitergeleitet und ist hier am 20.4.2022 eingegangen.

II

1. Die Bewilligung von PKH ist abzulehnen.