BSG - Beschluss vom 22.04.2024
B 9 SB 5/24 B
Normen:
SGG § 103; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 1, 2;
Vorinstanzen:
SG Hildesheim, vom 09.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 SB 64/22
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 09.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 SB 90/23

Feststellung eines höheren Grads der Behinderung (GdB) von 50 anstatt bisher 30; Begründung der Beschwerde und ordnungsgemäße Bezeichnung des Verfahrensmangels

BSG, Beschluss vom 22.04.2024 - Aktenzeichen B 9 SB 5/24 B

DRsp Nr. 2024/7747

Feststellung eines höheren Grads der Behinderung (GdB) von 50 anstatt bisher 30; Begründung der Beschwerde und ordnungsgemäße Bezeichnung des Verfahrensmangels

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Niedersächsischen Landessozialgerichts vom 9. Januar 2024 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 103; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 1, 2;

Gründe

I

In dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin die Feststellung eines Grads der Behinderung (GdB) von 50 anstatt bisher von 30 sowie die Zuerkennung des Merkzeichens G. Ihre Klage ist in beiden Tatsacheninstanzen erfolglos geblieben. Das LSG hat sich zur Begründung im Wesentlichen auf die Entscheidung des SG gestützt. Die bei der Klägerin vorliegenden Funktionsstörungen rechtfertigten den Klageantrag nicht (Urteil vom 9.1.2024).

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt und ausschließlich mit Verfahrensmängeln des LSG wegen Verstoßes gegen die Amtsermittlungspflicht 103 SGG) begründet.

II

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die Klägerin hat den von ihr geltend gemachten Verfahrensmangel 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht ordnungsgemäß bezeichnet .