Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Niedersächsischen Landessozialgerichts vom 9. Januar 2024 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
In dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin die Feststellung eines Grads der Behinderung (GdB) von 50 anstatt bisher von 30 sowie die Zuerkennung des Merkzeichens G. Ihre Klage ist in beiden Tatsacheninstanzen erfolglos geblieben. Das LSG hat sich zur Begründung im Wesentlichen auf die Entscheidung des
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde beim
II
Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die Klägerin hat den von ihr geltend gemachten Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht ordnungsgemäß bezeichnet .
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