BSG - Beschluss vom 22.04.2024
B 9 SB 31/23 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2; GG § 103;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 11.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 SB 86/21
LSG Sachsen, vom 13.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 SB 176/22

Feststellung eines höheren Grads der Behinderung als 80; Zuerkennung der Merkzeichen G, B, H und Gl

BSG, Beschluss vom 22.04.2024 - Aktenzeichen B 9 SB 31/23 B

DRsp Nr. 2024/7465

Feststellung eines höheren Grads der Behinderung als 80; Zuerkennung der Merkzeichen G, B, H und Gl

1. Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren auf Feststellung eines höheren Grads der Behinderung die von Landessozialgericht unterlassene Beweiserhebung auch als Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör ansieht, genügt sein diesbezügliches Vorbringen den Anforderungen an die Bezeichnung eines solchen Verfahrrensmangels nicht. Denn die Beschwerdebegründung muss erkennen lassen, was der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren selbst unternommen hat, um sich Gehör zu verschaffen. 2. Soweit der Beschwerdeführer rügen will, dass das Landessozialgericht von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist, kritisiert er im Kern dessen Beweiswürdigung, die jedoch nach dem § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 SGG der Beurteilung durch das Bundessozialgericht im Beschwerdeverfahren vollständig entzogen ist.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 13. September 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2; GG § 103;

Gründe

I