Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 10. Februar 2015 wird zurückgewiesen.
II.Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger streitet um die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB).
Bei dem 1953 geborenen Kläger stellte der Beklagte mit Bescheid vom 14. Mai 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2008 einen GdB von 70 sowie eine erhebliche Gehbehinderung (Nachteilsausgleich "G") fest. Als Funktionsbeeinträchtigungen berücksichtigte er dabei folgende Gesundheitsstörungen:
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