BSG - Beschluss vom 18.04.2019
B 9 SB 2/19 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 04.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 17 SB 122/18
SG Dortmund, vom 05.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 SB 169/16

Feststellung eines höheren Grades der BehinderungVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVerletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren

BSG, Beschluss vom 18.04.2019 - Aktenzeichen B 9 SB 2/19 BH

DRsp Nr. 2019/8285

Feststellung eines höheren Grades der Behinderung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren

1. Der Anspruch auf ein faires Verfahren ist nur verletzt, wenn grundlegende Rechtsschutzstandards nicht gewahrt werden.2. Dazu zählen u.a. das Gebot der Waffengleichheit zwischen den Beteiligten und das Verbot von widersprüchlichem Verhalten oder von Überraschungsentscheidungen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 4. Februar 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 2 Abs. 1;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50 anstelle von bisher 40. Den von ihm geltend gemachten Anspruch hat das LSG mit dem Kläger am 13.2.2019 zugestellten Beschluss vom 4.2.2019 verneint. Die im März 2011 hinzugetretenen Unfallfolgen am rechten Kniegelenk bedingten lediglich einen Einzel-GdB von 10. Dieser führe nicht zur Erhöhung des bisherigen Gesamt-GdB von 40.