BSG - Beschluss vom 01.02.2022
B 9 SB 62/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 20.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 SB 6/20
SG Hamburg, vom 07.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 54 SB 506/16

Feststellung eines höheren Grades der BehinderungVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 01.02.2022 - Aktenzeichen B 9 SB 62/21 B

DRsp Nr. 2022/3577

Feststellung eines höheren Grades der Behinderung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 20. Juli 2021 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) sowie der Voraussetzungen für die Erteilung mehrerer Merkzeichen.

Der Beklagte stellte beim Kläger zuletzt insbesondere wegen einer mit einem Einzel-GdB von 30 bewerteten psychischen Störung einen GdB von 40 seit dem 1.1.2009 fest. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Zur mündlichen Berufungsverhandlung ist der Kläger nicht erschienen. Das LSG hat wiederholte Anträge auf Terminsaufhebung wegen Reiseunfähigkeit, der Hochwassersituation sowie der Covid-19-Pandemie ebenso abgelehnt wie ein Ablehnungsgesuch gegen den gesamten Senat.