BSG - Beschluss vom 04.11.2021
B 9 SB 76/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
NJW 2022, 1639
NZS 2022, 277
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 13.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 SB 59/19
SG Itzehoe, vom 10.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 SB 290/16

Feststellung eines höheren Grades der BehinderungVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 04.11.2021 - Aktenzeichen B 9 SB 76/20 B

DRsp Nr. 2021/18620

Feststellung eines höheren Grades der Behinderung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

1. Die Bezeichnung eines Verfahrensmangels erfordert die Darlegung, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht – hier verneint für die verspätete Zustellung eines Beschlusses über die Gestattung der Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung per Video-Zuschaltung, welche trotz fehlender Gestattung so stattgefunden hat. 2. Zur Darlegung des Verfahrensmangels eines Gehörsverstoßes in Form einer Überraschungsentscheidung genügt es nicht, wenn in der Beschwerdebegründung lediglich behauptet wird, die "Problematik" sei nicht Gegenstand von Äußerungen der Beteiligten gewesen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 13. November 2020 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I