BSG - Beschluss vom 01.07.2021
B 9 SB 5/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 153 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 14.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 SB 110/19
SG Bremen, vom 12.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 SB 265/16

Feststellung eines höheren Grades der BehinderungVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 01.07.2021 - Aktenzeichen B 9 SB 5/21 B

DRsp Nr. 2021/12998

Feststellung eines höheren Grades der Behinderung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 14. Dezember 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 153 Abs. 4 S. 2;

Gründe

I

Die Klägerin begehrt in der Hauptsache die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) als 80 und des Merkzeichens G.

Das LSG hat die Berufung nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss vom 14.12.2020 zurückgewiesen. Es hat wie vor ihm die Beklagte und das SG den geltend gemachten Anspruch der Klägerin verneint und sich zur Begründung auf die Urteilsgründe des SG gestützt, da die Klägerin ihre Berufung nicht begründet habe.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. Der Beschluss des LSG sei eine Überraschungsentscheidung; sie sei vorher nur durch den Berichterstatter auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung und damit nicht ordnungsgemäß angehört worden.

II