LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.06.2016
L 13 SB 51/14
Normen:
SGB IX § 69; Anlage zu § 2 VersMedVO;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 23.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 26 SB 46/12

Feststellung eines höheren Grades der Behinderung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.06.2016 - Aktenzeichen L 13 SB 51/14

DRsp Nr. 2016/15876

Feststellung eines höheren Grades der Behinderung

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 23. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 69; Anlage zu § 2 VersMedVO;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB).

Der im Jahr 1948 geborene Kläger erhielt zunächst am 10. September 1985 durch das damals für ihn zuständige Versorgungsamt I Berlin eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 60 vom Hundert festgestellt. Nach abgelaufener Heilungsbewährung führte das Land Berlin am 13. Oktober 1987 eine Anhörung durch und senkte mit Bescheid des Versorgungsamtes I Berlin vom 3. Dezember 1987 den GdB auf 40 ab. Dem lag eine versorgungsärztliche Einschätzung zugrunde, die einen Zustand nach Herzinfarkt mit einem GdB von 30, eine Schuppenflechte mit einem GdB von 20 und eine chronische Magenschleimhautentzündung, Fettleber mit einem GdB von 10 bewertete und insgesamt den GdB auf 40 einschätzte. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.