BSG - Beschluss vom 16.06.2015
B 9 SB 12/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 - 3;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 14.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 SB 226/11
SG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen S 7 SB 146/09

Feststellung eines höheren Gesamt-GdBFehlerhafte RechtsanwendungVerkennung höchstrichterlicher RechtsprechungEinander widersprechende Gutachten

BSG, Beschluss vom 16.06.2015 - Aktenzeichen B 9 SB 12/15 B

DRsp Nr. 2015/12013

Feststellung eines höheren Gesamt-GdB Fehlerhafte Rechtsanwendung Verkennung höchstrichterlicher Rechtsprechung Einander widersprechende Gutachten

1. Missversteht oder übersieht das Berufungsgericht einen höchstrichterlichen Rechtssatz und wendet deshalb das Recht fehlerhaft an, kann daraus nicht geschlossen werden, es habe einen divergierenden Rechtssatz aufgestellt. 2. Die Bezeichnung einer Abweichung i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG setzt vielmehr die Darlegung voraus, dass das LSG die höchstrichterliche Rechtsprechung im angefochtenen Urteil infrage stellt. 3. Dies ist nicht der Fall, wenn es eine höchstrichterliche Entscheidung in ihrer Tragweite für den entschiedenen Fall lediglich verkannt haben sollte. 4. Bei einander widersprechenden Gutachten ist das Gericht nicht stets verpflichtet, ein weiteres Gutachten einzuholen, es sei denn, die Gutachten weisen schwere Mängel auf, sind in sich widersprüchlich, gehen von unzutreffenden Voraussetzungen aus oder wecken Zweifel an der Sachkunde oder Sachlichkeit des Sachverständigen.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 - 3;

Gründe:

I