Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 14. August 2014 geändert sowie der Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 24. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2012 verpflichtet, bei der Klägerin mit Wirkung ab Januar 2014 einen Grad der Behinderung von 50 festzustellen.
Der Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten des gesamten Verfahrens zur Hälfte zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Grades der Behinderung (GdB).
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