LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.04.2016
L 13 SB 228/14
Normen:
SGB IX § 69 Abs. 3; Anlage zu § 2 VersMedV Teil A Nr. 3c;
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 14.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 SB 164/12

Feststellung eines höheren GdBMehrere BehinderungenGesamt-GdBWeitere Funktionsbeeinträchtigungen

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.04.2016 - Aktenzeichen L 13 SB 228/14

DRsp Nr. 2016/9698

Feststellung eines höheren GdB Mehrere Behinderungen Gesamt-GdB Weitere Funktionsbeeinträchtigungen

1. Liegen mehrere Beeinträchtigungen am Leben in der Gesellschaft vor, ist der GdB gemäß § 69 Abs. 3 SGB IX nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festzustellen. 2. Nach Teil A Nr. 3c der Anlage zur VersMedV ist bei der Beurteilung des Gesamt-GdB von der Funktionsstörung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt, und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 14. August 2014 geändert sowie der Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 24. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2012 verpflichtet, bei der Klägerin mit Wirkung ab Januar 2014 einen Grad der Behinderung von 50 festzustellen.

Der Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten des gesamten Verfahrens zur Hälfte zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 69 Abs. 3; Anlage zu § 2 VersMedV Teil A Nr. 3c;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Grades der Behinderung (GdB).