SG Lüneburg - Gerichtsbescheid vom 25.07.2007
S 15 SB 4/05
Normen:
SGB X § 20 ; SGB IX § 1 § 2 § 69 ; SGG § 103 ;

Feststellung eines höheren GdB, Verweigerung der Mitwirkung, Beweislast

SG Lüneburg, Gerichtsbescheid vom 25.07.2007 - Aktenzeichen S 15 SB 4/05

DRsp Nr. 2007/20894

Feststellung eines höheren GdB, Verweigerung der Mitwirkung, Beweislast

Auch im Klageverfahren trägt der die Feststellung eines höheren GdB begehrende Kläger die Beweislast für nicht bewiesene, anspruchsbegründende Tatsachen. Das gilt insbesondere dann, wenn die vom Gericht für nötig gehaltenen Ermittlungen mangels einer von dem Kläger verweigerten Mitwirkung nicht vorgenommen werden können. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB X § 20 ; SGB IX § 1 § 2 § 69 ; SGG § 103 ;