BSG - Beschluss vom 05.05.2015
B 9 SB 89/14 B
Normen:
SGB IX § 2 Abs. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 28.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 SB 922/14
SG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen S 17 SB 4536/13

Feststellung eines höheren GdB eines im Ausland lebenden AntragstellersNachholung einer Anhörung

BSG, Beschluss vom 05.05.2015 - Aktenzeichen B 9 SB 89/14 B

DRsp Nr. 2015/9744

Feststellung eines höheren GdB eines im Ausland lebenden Antragstellers Nachholung einer Anhörung

1. Das BSG hat die Voraussetzungen, unter denen behinderte Menschen ohne Inlandswohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland die Feststellung ihrer Behinderung und eines GdB nach dem SGB IX beanspruchen können, bereits geklärt. 2. Ein während des Gerichtsverfahrens durchzuführendes förmliches Verwaltungsverfahren, das die Anhörung nachholt, liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die beklagte Behörde dem Kläger in angemessener Weise Gelegenheit zur Äußerung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen gegeben hat und sie danach zu erkennen gibt, ob sie nach erneuter Prüfung dieser Tatsachen am bisher erlassenen Verwaltungsakt festhält.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. Oktober 2014 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB IX § 2 Abs. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I