BSG - Beschluss vom 05.06.2024
B 9 SB 2/24 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 22.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 SB 470/17
LSG Sachsen, vom 29.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SB 142/20

Feststellung eines Grads der Behinderung (GdB) von 50; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 05.06.2024 - Aktenzeichen B 9 SB 2/24 B

DRsp Nr. 2024/9349

Feststellung eines Grads der Behinderung (GdB) von 50; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 29. November 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe

I

Die Klägerin begehrt in der Sache die Feststellung eines Grads der Behinderung (GdB) von 50. Ihre Klage ist in beiden Tatsacheninstanzen nach Einholung von Sachverständigengutachten erfolglos geblieben (Gerichtsbescheid des SG vom 22.7.2020; Urteil des LSG vom 29.11.2023).

Gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt und eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung verfehlt die gesetzlichen Anforderungen, weil die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht ordnungsgemäß dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).