BSG - Beschluss vom 29.06.2015
B 9 SB 24/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 106a; GGG Art. 19 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 11.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 SB 4699/12
SG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 1 SB 3507/10

Feststellung eines Grades der BehinderungVerletzung rechtlichen GehörsFehlerhafte Anwendung einer PräklusionsvorschriftFreie Beweiswürdigung

BSG, Beschluss vom 29.06.2015 - Aktenzeichen B 9 SB 24/15 B

DRsp Nr. 2015/13179

Feststellung eines Grades der Behinderung Verletzung rechtlichen Gehörs Fehlerhafte Anwendung einer Präklusionsvorschrift Freie Beweiswürdigung

1. Eine Gehörsverletzung liegt nur vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist oder sein Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern können. 2. Der Vortrag, dass das Berufungsgericht die Präklusionsvorschrift des § 106a SGG fehlerhaft angewendet habe und diese Regelung gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoße, bezeichnet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 3. Auch ist das Gericht nicht verpflichtet, den Ausführungen eines bestimmten medizinischen Sachverständigen zu folgen, sondern es entscheidet in freier Würdigung der erhobenen Beweise.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 106a; GGG Art. 19 Abs. 4;

Gründe:

I