BSG - Beschluss vom 23.02.2022
B 9 SB 74/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103; SGG § 62;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 22.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 SB 211/21
SG Mannheim, vom 25.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 SB 3371/18

Feststellung eines Grades der BehinderungVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenZurückweisung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs

BSG, Beschluss vom 23.02.2022 - Aktenzeichen B 9 SB 74/21 B

DRsp Nr. 2022/5700

Feststellung eines Grades der Behinderung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Zurückweisung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22.Oktober 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103; SGG § 62;

Gründe

I

Die Klägerin begehrt in der Hauptsache die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50 anstelle des zuerkannten GdB von 40. Diesen Anspruch hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 25.9.2020 auf der Grundlage eines von S1 (Nervenarzt und Internist) am 13.12.2019 erstatteten Gutachtens verneint.