Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. März 2021 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
In dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit strebt der Kläger die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 100 anstelle des von der Beklagten bereits festgestellten GdB von 70 an. Im Zentrum der Beschwerde steht - neben Verfahrensrügen - die Bewertung eines nach Hypophysenteilresektion verbliebenen Restes eines gutartigen Hypophysentumors.
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