BSG - Beschluss vom 26.01.2022
B 9 SB 68/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 27.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 SB 12/18
SG Potsdam, vom 07.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SB 191/14

Feststellung eines Grades der BehinderungVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 26.01.2022 - Aktenzeichen B 9 SB 68/21 B

DRsp Nr. 2022/4902

Feststellung eines Grades der Behinderung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. August 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

In dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 50 anstelle des bereits festgestellten GdB von 30 sowie die Feststellung der gesundheitlichen Merkmale für die Zuerkennung des Merkzeichens G. Dies hat das LSG abgelehnt. Zur Begründung hat es sich insbesondere auf ein orthopädisches Gutachten des Sachverständigen W gestützt, wonach bei dem Kläger Wirbelsäulenschäden in nur einem Wirbelsäulenabschnitt, der Lendenwirbelsäule, bestünden und daraus eher mittelgradige als regelmäßige starke funktionelle Einschränkungen resultierten. Hierfür sei ein GdB von 20 vorgesehen, der im Hinblick auf die in den vergangenen Jahren aufgetretenen intensiven Schmerzphasen auf einen GdB von 30 anzuheben seien (Urteil vom 27.8.2021).

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt, die er mit Verfahrensmängeln begründet hat.

II