BSG - Beschluss vom 02.02.2022
B 9 SB 47/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 29.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 SB 158/16
SG Hildesheim, vom 29.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 SB 145/14

Feststellung eines Grades der BehinderungVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 02.02.2022 - Aktenzeichen B 9 SB 47/21 B

DRsp Nr. 2022/3905

Feststellung eines Grades der Behinderung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 29. Juni 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;

Gründe

I

Die Klägerin begehrt in der Hauptsache die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 60 ab November 2013 anstelle des zuerkannten GdB von 40. Das hierzu geführte Verfahren vor dem SG ist nach Beiziehung von Befundunterlagen und Einholung eines orthopädischen Gutachtens des Orthopäden B vom 10.2.2015 erfolglos geblieben (Gerichtsbescheid vom 29.11.2016). Im anschließenden Berufungsverfahren hat das LSG ua Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Arztes für Chirurgie, Sozialmedizin, medizinische Begutachtung G vom 25.8.2020 nebst ergänzender Stellungnahme vom 21.12.2020. Einen Antrag der Klägerin auf Ablehnung des Sachverständigen G wegen Besorgnis der Befangenheit hat das LSG mit Beschluss vom 22.4.2020 zurückgewiesen und mit Urteil vom 29.6.2021 einen Anspruch der Klägerin auf einen höheren GdB als 40 verneint.