BSG - Beschluss vom 24.03.2015
B 9 SB 7/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 06.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 SB 3/11
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 12 SB 452/06

Feststellung eines Grades der BehinderungRüge tatrichterlicher BeurteilungenAuseinandersetzung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung

BSG, Beschluss vom 24.03.2015 - Aktenzeichen B 9 SB 7/15 B

DRsp Nr. 2015/6579

Feststellung eines Grades der Behinderung Rüge tatrichterlicher Beurteilungen Auseinandersetzung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung

1. Mit der vermeintlichen Frage, "ob die beim Kläger vorliegenden Krankheiten und Behinderungen zu einem Gesamt-GdB von 60% führen", wird auf die Feststellung tatsächlicher Umstände des Einzelfalls Bezug genommen. 2. Damit werden die tatsächlichen Einschätzungen und somit die tatrichterliche Beurteilung der Auswirkung von Gesundheitsstörungen durch das LSG kritisiert, jedoch keine Rechtsfrage vorgelegt. 3. Es wird nicht dargestellt, welche bestimmte Rechtsfrage sich im Rahmen des Rechtsstreits stelle, die bisher noch nicht geklärt sei und über den vorliegenden Einzelfall hinaus Bedeutung habe. 4. Insoweit wäre zudem eine intensive Auseinandersetzung mit der bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Bildung des GdB erforderlich gewesen, um eine grundsätzliche Bedeutung darzulegen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 6. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe: