BSG - Beschluss vom 16.03.2015
B 9 SB 15/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 122; ZPO § 159;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 12.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 SB 359/14
SG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SB 3179/12

Feststellung eines Grades der BehinderungRüge eines VerfahrensmangelsUnterbliebene Hinzuziehung eines Protokollführers

BSG, Beschluss vom 16.03.2015 - Aktenzeichen B 9 SB 15/15 B

DRsp Nr. 2015/6950

Feststellung eines Grades der Behinderung Rüge eines Verfahrensmangels Unterbliebene Hinzuziehung eines Protokollführers

1. Nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. 2. Es ist nicht ersichtlich, dass ein Verzicht auf die Hinzuziehung eines Protokollführers (vgl. § 122 SGG i.V.m. § 159 ZPO) von Entscheidungsrelevanz sein könnte. 3. Die behauptete Unrichtigkeit der Entscheidung des LSG ist nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 122; ZPO § 159;

Gründe:

I