Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der am 00.00.1970 geborene Kläger begehrt einen Grad der Behinderung von 50 aufgrund seiner insulinpflichtigen Blutzuckererkrankung.
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