BSG - Beschluss vom 07.10.2015
B 9 SB 51/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 29.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 SB 600/14
SG Nordhausen, - Vorinstanzaktenzeichen S 7 SB 2426/12

Feststellung eines Grades der BehinderungBeurteilung von Schmerzen aufgrund eines WirbelsäulenleidensArzt für Orthopädie

BSG, Beschluss vom 07.10.2015 - Aktenzeichen B 9 SB 51/15 B

DRsp Nr. 2015/18276

Feststellung eines Grades der Behinderung Beurteilung von Schmerzen aufgrund eines Wirbelsäulenleidens Arzt für Orthopädie

1. Zur Beurteilung von Schmerzen aufgrund eines Wirbelsäulenleidens ist in erster Linie ein Arzt für Orthopädie berufen. 2. Er ist fachlich nicht nur für die Feststellung und Beurteilung der Veränderungen der Wirbelsäule, sondern auch für eine entsprechende Bewertung der von diesen Veränderungen ausgehenden Schmerzen zuständig.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 29. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;

Gründe:

I