BSG - Beschluss vom 26.03.2015
B 9 SB 14/15 B
Normen:
SGG § 73 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 12.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 SB 242/14
SG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SB 3154/12

Feststellung eines Grades der BehinderungBeschwerdeeinlegung durch ProzessparteiZugelassene Prozessbevollmächtigte

BSG, Beschluss vom 26.03.2015 - Aktenzeichen B 9 SB 14/15 B

DRsp Nr. 2015/6949

Feststellung eines Grades der Behinderung Beschwerdeeinlegung durch Prozesspartei Zugelassene Prozessbevollmächtigte

1. Die von einem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist unzulässig, wenn er nicht zum Kreis vertretungsbefugter Personen gehört. 2. Sowohl die Beschwerdeschrift als auch die Beschwerdebegründungsschrift muss von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein; sie entspricht sonst nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. 3. Ein Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs. 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4;

Gründe:

I

Mit dem angefochtenen Urteil hat das LSG einen Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 80 ab dem 24.9.2008 abgelehnt und dem Kläger Verschuldenskosten in Höhe von 1000 Euro auferlegt. Der GdB habe im maßgeblichen Zeitpunkt keinesfalls mehr als 50 betragen.