BSG - Beschluss vom 17.07.2015
B 9 SB 37/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGB IX § 69;
Vorinstanzen:
LSG Saarland, vom 13.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 SB 7/14
SG Saarbrücken, - Vorinstanzaktenzeichen S 18 SB 830/12

Feststellung eines Grades der BehinderungBemessung der Einzel-GdB und des Gesamt-GdBAntizipierte SachverständigengutachtenVersorgungsmedizinische Grundsätze

BSG, Beschluss vom 17.07.2015 - Aktenzeichen B 9 SB 37/15 B

DRsp Nr. 2015/14430

Feststellung eines Grades der Behinderung Bemessung der Einzel-GdB und des Gesamt-GdB Antizipierte Sachverständigengutachten Versorgungsmedizinische Grundsätze

1. Die Bemessung des GdB ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG in drei Schritten vorzunehmen und grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe, wobei das Gericht nur bei der Feststellung der einzelnen nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen (erster Schritt) ausschließlich ärztliches Fachwissen heranziehen muss. 2. Bei der Bemessung der Einzel-GdB und des Gesamt-GdB kommt es indessen nach § 69 SGB IX maßgebend auf die Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf die Teilnahme am Leben in der Gesellschaft an. 3. Bei diesem zweiten und dritten Verfahrensschritt hat das Tatsachengericht über die medizinisch zu beurteilenden Verhältnisse hinaus weitere Umstände auf gesamtgesellschaftlichem Gebiet zu berücksichtigen. 4. Diese Umstände sind in die als sog. antizipierte Sachverständigengutachten anzusehenden Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht einbezogen worden. 5. Für die seit dem 1.1.2009 geltende Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze" zur Versorgungsmedizin-Verordnung gilt das Gleiche.